§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tourismusverein der Region Erding e. V. - Gemeinsam für den Tourismus“ “ und hat seinen Sitz in Erding. Die Institution wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts
München eingetragen.
§ 2 entfällt
§ 3 Allgemeine Aufgaben und Ziele
Ziel des Vereins ist es in partnerschaftlicher Zusammenarbeit, den örtlichen Tourismus zu fördern. Als Mitwirkender und Förderer des Tourismus werden folgende Themen unterstützt und begleitet:
a. die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Wirtschaftszweigs Tourismus, insbesondere zur Optimierung der touristischen Vermarktungsstruktur der Region,
b. gemeinsame Projekte mit Stadt und Landkreis Erding zur Förderung des Tourismus,
c. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit,
d. Mitgliedervernetzung zur Förderung der vereinsinternen Kommunikation,
e. allgemein den Tourismus in der Region fördernde Themen
Im steuerlichen Sinne ist der Verein als Fremdenverkehrsverein tätig.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig gemäß §55 AO; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen, Institutionen, Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§ 6 Sonstige Mitgliedschaft
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
- Als „Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.
- Zu „Kooptierten Mitgliedern" ohne Stimmrecht, jedoch mit Rederecht in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, können vom Vorstand juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die dem Verein als Mitglied in einer dem Verein nahestehenden Organisation oder sonst zur Erreichung der Vereinszwecke nützlich sind.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
- Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
- Die Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
- Die „Fördernden Mitglieder" und die „kooptierten Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 10 Tage vorher schriftlich per Post oder Email unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in § 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich oder per Email und begründet eingereicht werden. Initiativanträge sind auch nach dieser Frist für die Tagesordnung zugelassen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:- Jahresbericht,
- Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist ohne Einhaltung einer Frist an die Mitglieder zu verschicken und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
- Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter; diese werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder elektronisch, in der Regel eine Woche, in Fällen, die unverzügliches Handeln erfordern, aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat folgende Ziele:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
bb. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
cc. Verwaltung des Vereinsvermögens,
dd. Einsetzung von Arbeitsgruppen
ee. Einsetzung von Ausschüssen. - Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einstellen. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme. Wird kein Geschäftsführer eingestellt, übernimmt der Vorsitzende die satzungsmäßigen Aufgaben des Geschäftsführers.
- Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand einen engeren Vorstand bilden, dem mindestens der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer angehören.
§ 11 Arbeitsgruppen
- Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Arbeitsgruppen einsetzen, die nach seinen Vorgaben die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Arbeitsgruppen können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 3 Jahren.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und die Ordnungsgemäßheit der Buchführung des Vereins nach Abschluss des Geschäftsjahres. Das Ergebnis der Prüfung ist der Vorstandschaft zeitnah schriftlich mitzuteilen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 13 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Die Beitragsordnung
- Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
- In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 15 Änderungen der Satzung
- Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
- über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
- über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landkreis Erding, mit der Auflage es zweckgebunden für den Tourismus in der Region zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
- Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
- Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Erding, den 23. November 1988 in der Fassung vom 25.11.2024
























